Wir über uns
- Der Verein haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die seine Mitglieder oder Gastschützen bei der Verwirklichung des Vereinszwecks und in Erfüllung von Aufgaben im Vereinsinteresse verursachen oder erleiden.
- Jeder Schütze ist für die Einhaltung der Sicherheitsregeln selbst verantwortlich und bei Verstößen für den Schaden haftbar.
- Das Zielen auf Lebewesen ist verboten und führt zum sofortigen Platzverweis.
- Das Zielen und Schießen ist nur von der Schießlinie in Richtung der dazugehörigen Scheibe erlaubt. Um unbekannte Entfernungen zu üben, können Abschußstände zwischen Schießlinie und Scheibe verwendet werden; jedoch ausschließlich in direkter Linie zur Scheibe. Die Sicherheit muß in jedem Fall gewährleistet sein.
- Werden Pfeile in der Nähe oder hinter der Scheibe gesucht, bzw. befindet sich eine Person vor der Schießlinie darf nicht gezielt oder geschossen werden.
- Unter Drogen- und Alkoholeinfluß darf nicht geschossen werden. Wer unter Drogen- oder Alkoholeinfluß Unfälle oder Schäden verursacht handelt in der Regel grob fahrlässig und genießt deshalb keinen Versicherungsschutz.
- Die Sicherheitsabstände zwischen den Scheiben müssen eingehalten werden. Schießen ist nur nebeneinander auf der Linie erlaubt. Nach dem Schießen ist zum Ziehen der Pfeile gemeinsam nach vorne zu gehen. Eine Absprache zwischen den Schützen ist erforderlich!
- Es darf nur mit zugelassenen Kugelspitzen geschossen werden. Das Schießen mit Jagdspitzen ist nicht zulässig.
- Das Schießen dient nur zu sportlichen Zwecken.
Die Vorstandschaft der BBS
Bibertal , 20.05.2012
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§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Bibertaler Bogenschützen und hat seinen Sitz in Bibertal.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht , insbesondere durch gemeinschaftliches Training des sportlichen Bogenschießens – auch im Behinderten und Rehabalitationssport – und durch Pflege der Geselligkeit.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitglieder-versammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
§ 8
Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 9
Organe des Vereins, Vereinsleistung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
Zu 1.:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und 1 Sportwart. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schütenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
In das Schützenmeisteramt können bei Bedarf weitere Personen aufgenommen werden, z. B. Jugendwart, Zeugwart usw.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2.:
Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Ange-legenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüssen des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheit entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Zu 3.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliche Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) des Schatzmeisters über die Jahresabrechnung
c) der Rechnungsprüfer
d) des Sportwartes
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungs-wesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 10
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen verbleibt, der Gemeinde Bibertal übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bibertal, 17.02.2012
1. Schützenmeister
Marc Joksch
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Datum | Stand |
1980 | 30 |
06. April 1987 | 55 |
26. Oktober 1991 | 75 |
07. November 1996 | 92 |
06. Januar 2012 | 86 |
09. Januar 2013 | 102 |
10. Februar 2014 | 110 |
Die Bibertaler Bogenschützen, welche das Nationaltrikot trugen:
Franz Endlerle | 1973-1980 |
EM-Man. 1., Einz. 11.; DM; Bay. M. |
Heinz Mußotter | ca. 1973-1973 | Bay. Meister. |
Sven Trautmannsheimer | ca. 1993-1995 | DM Halle 94; Bay. M. Halle 96 |
Martin Raml | ca. 1994-1996 | DM Feld 95; Bay. M. Feld 94 |
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- Jeder Schütze ist den Bestimmungen die der Schießordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
- Bei jedem Ausziehen des Bogens darf dieser nur so hoch gehalten werden(Hochanschlag ist verboten), daß auch ein sich unbeabsichtigt lösender Pfeil nicht über den Gefahrenbereich hinaus (freies Gelände bzw. Pfeilfänge wie Netz, Wall, Gegenhang usw.) fliegen kann.
- Bei Auszug in den Vorspann und den Zielvorgang muß der Pfeil immer in Richtung der Scheibe bzw. Auflage zeigen.
- Grundsätzlich muß der Bogen immer so ausgerichtet sein, daß niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Pfeil gefährdet bzw. verletzt werden kann. Es darf nur geschossen werden, wenn sich deutlich erkennbar in Schußrichtung keine Personen (oder Haustiere) im Gefahrenbereich vor und hinter der Scheibe aufhalten.
- Jedes Schießen darf nur unter Aufsicht erfolgen. Den Weisungen der Aufsicht(en) ist Folge zu leisten.
- Aufsicht kann jeder volljährige und erfahrene Schütze sein, der vom Vereinsvorstand oder Ausrichter hierzu eingeteilt bzw. ermächtigt worden ist. Eine Aufsicht darf selbst während der direkten Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtführung ermächtigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, daß Sie sich allein auf dem Bogenschießplatz befindet.
- Bei Störungen im Schießbetrieb ist das Schießen einzustellen. Das schießen darf erst auf Anordnung der Aufsicht fortgesetzt werden.
- Schützen, die in leichtfertigerweise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Bogenschießplatz zuverweisen. Personen, die durch ihr Verhalten den reibungslosen und sicheren Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Bogenschießplatz verwiesen werden.
- Rauchen im und vor dem Aufenhaltsbereich der Schützen ist einzuschränken.
Quelle: Deutscher Schützenbund DSB e.V; Deutschfeldbogen Veband DFBV e.V; November 2003
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